von Katrin Wahl
Marketing Managerin Performance & Produkt
Überblick
Im Kern verlangt die GPSR eine Risikobewertung vor dem Inverkehrbringen, klare Sicherheits- und Warnhinweise, die Rückverfolgbarkeit über Hersteller- und Produktangaben sowie einen Verantwortlichen mit Sitz in der EU. Bei Verstößen drohen Bußgelder, Verkaufsverbote und Produktrückrufe. Was das konkret bedeutet, welche Angaben Pflicht sind und für welche Produkte die Verordnung gilt, erfährst du in diesem Beitrag.
Was ist die Produktsicherheitsverordnung?
Warum wurde die Produktsicherheitsverordnung eingeführt?
Für wen gilt die Produktsicherheitsverordnung?
- Hersteller
- Importeure & Händler
- Onlinehändler & Marktplatzanbieter (z. B. Amazon)
- Fulfillment-Dienstleister
Auch Anbieter aus Nicht-EU-Ländern, die Produkte nach Europa verkaufen, fallen unter die Vorgaben. Sie sind selbst verantwortlich, sofern sie keine andere verantwortliche Person mit Sitz in der EU benennen.
Welche Angaben verlangt die Produktsicherheitsverordnung?
Vom Hersteller, Importeur & Händler:
- Name und Anschrift des Herstellers
- eine elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. E-Mail-Adresse oder spezielle Kontaktrubrik auf der Website; eine reine Website-URL reicht nach den EU-Leitlinien von 11/2025 nicht aus)
- eine Produktbeschreibung
- klar erkennbare Produktbilder
- Informationen zur Identifikation des Produkts (z. B. Modellnummer, Artikelnummer oder Seriennummer)
- Warn- und Sicherheitshinweise zu Risiken bei der Verwendung in leicht verständlicher Amtssprache; in Deutschland verpflichtend auf Deutsch (ProdSG i. d. F. v. 19.02.2026)
- Typenschild und Gebrauchsanweisung
- Auflistung der verwendeten Konformitätsbewertungsverfahren
- Nennung der maßgeblichen Vorschriften, also der EU-Richtlinien oder Verordnungen, denen das Produkt entspricht
- Auflistung der technischen Normen, deren Einhaltung durch den Hersteller beansprucht wird (z. B. EN-Normen)
Hinweis: Bei Produkten aus dem EU-Ausland müssen zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person mit Sitz in der EU sichtbar gemacht werden. Das ist in der Regel der Importeur, ein Fulfillment-Dienstleister oder ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter.
Vom Onlinehändler & Marktplatzanbieter:
- eine zentrale Ansprechperson (Single Point of Contact) für Rückfragen der Marktüberwachung
- eine Kontaktmöglichkeit für Verbraucher bei Fragen zur Produktsicherheit sowie interne Prozesse, um die Produktsicherheit dauerhaft zu gewährleisten
- Registrierung des Single Point of Contact im Safety Gate Portal der EU-Kommission (Art. 22 Abs. 1 GPSR)
- aktive Bearbeitung von Meldungen und Feedback; öffentliche Produktwarnungen erscheinen im Safety Gate, eigene Meldungen über gefährliche Produkte erfolgen über das Safety Business Gateway (Art. 20 GPSR)
- transparente und zeitnahe Information der Verbraucher bei Produktrückrufen
- enge Zusammenarbeit mit Behörden, Herstellern und weiteren Akteuren, um gefährliche Produkte schnell aus dem Verkehr zu ziehen
- bei behördlich angeordneten Maßnahmen (Entfernen von Angeboten, Sperren des Zugangs, Veröffentlichen von Warnhinweisen): Umsetzung innerhalb von zwei Werktagen
Für welche Produkte gilt die GPSR?
- Autozubehör
- Elektronik
- Haushalts- und Bürobedarf
- Haushaltswaren, Küchengeschirr und Möbel
- Haustierprodukte
- Heimwerken, Werkzeuge, Eisenwaren und Gartenarbeit
- Kleidung, Schuhe und Accessoires
- Körperpflege- und Schönheitsprodukte
- Schmuck und Accessoires
- Spielzeug und Kinderprodukte
- Sport- und Outdoorausrüstung
Für welche Produkte gilt die GPSR nicht?
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- Pflanzenschutzmittel
- lebende Pflanzen und Tiere
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
- Antiquitäten
Außerdem fallen Produkte, die im Regelfall nicht von Verbrauchern genutzt werden und nicht für Verbraucher bestimmt sind, nicht unter die GPSR (reine B2B- bzw. Industrieprodukte).
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Fazit zur Produktsicherheitsverordnung
Falls dein Onlineshop noch nicht vollständig GPSR-konform ist, unterstützen wir dich mit unserem Shopsystem dabei, die Pflichten technisch und prozessual sauber abzubilden, von Pflichtangaben am Produkt bis zu Rückruf- und Meldeprozessen.
Häufige Fragen zur GPSR
Seit wann gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?
Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und große Teile des deutschen Produktsicherheitsgesetzes.
Wer ist von der GPSR betroffen?
Die GPSR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU anbieten: Hersteller, Importeure, Händler, Onlinehändler, Marktplatzanbieter und Fulfillment-Dienstleister. Anbieter aus Nicht-EU-Ländern, die in die EU verkaufen, müssen eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU benennen.
Welche Pflichtangaben müssen seit der GPSR im Onlineshop stehen?
Pflicht sind Name und Anschrift des Herstellers, eine elektronische Kontaktmöglichkeit, Produktbeschreibung und Produktbilder, eindeutige Produktidentifikation (z. B. Modell- oder Seriennummer), Warn- und Sicherheitshinweise in der jeweiligen Amtssprache sowie Angaben zu Konformitätsverfahren, einschlägigen EU-Vorschriften und technischen Normen. Bei Produkten aus dem EU-Ausland zusätzlich die verantwortliche Person mit Sitz in der EU.
Was ist der Unterschied zwischen Safety Gate und Safety Business Gateway?
Das Safety Gate Portal ist das öffentliche EU-Warnportal für unsichere Produkte; Online-Marktplätze registrieren dort nach Art. 22 GPSR ihren Single Point of Contact. Das Safety Business Gateway ist das Meldetool, über das Wirtschaftsakteure Unfälle und gefährliche Produkte an die Marktüberwachungsbehörden melden (Art. 20 GPSR).
Gilt die GPSR auch für B2B-Geschäfte?
Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte unabhängig vom Vertriebskanal. Wer Verbraucherprodukte über B2B-Kanäle weiterreicht, fällt darunter. Produkte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden und auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen nicht in Verbraucherhand gelangen, sind ausgenommen.
Dürfen Bestandsprodukte vor dem 13. Dezember 2024 weiterverkauft werden?
Ja. Produkteinheiten, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverkauft werden und müssen nicht nachträglich an die neuen Kennzeichnungs- und Informationspflichten angepasst werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens je Einheit, nicht das bloße Angebot vor dem Stichtag.
Reicht eine Website-URL als „elektronische Kontaktmöglichkeit"?
Nein. Nach den GPSR-Leitlinien der EU-Kommission von November 2025 ist eine reine Website-Adresse nicht ausreichend. Verlangt ist eine E-Mail-Adresse oder eine spezielle Kontaktrubrik auf der Website, über die Verbraucher den Hersteller oder die verantwortliche Person direkt erreichen können.
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?
Ja, Second-Hand-Produkte fallen grundsätzlich unter die GPSR. Ausnahmen gelten nur für Antiquitäten sowie für Produkte, die ausdrücklich zur Reparatur oder Aufarbeitung vor erneuter Nutzung gekennzeichnet sind.
Müssen Sicherheitshinweise in deutscher Sprache vorliegen?
Ja. Mit der ProdSG-Novelle vom 19. Februar 2026 sind Warn- und Sicherheitshinweise sowie Gebrauchsanweisungen für in Deutschland angebotene Produkte verpflichtend in deutscher Sprache bereitzustellen.